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AGB Unternehmer

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

§ 1  Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen und gegebenenfalls Besonderen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung, auch in elektronischer Textform maßgebend.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und überlassene Unterlagen
Die Pauschalpreise und Zeiten werden anhand der Richtwerttabelle der Elektroinnung und anhand Zeitwerttabelle des Bundesverband Sicherheitstechnik e.V. kalkuliert.

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

Unsere Planung und Umsetzung wird entsprechend dem aktuellen Standard und mit der erforderlichen Gewissenhaftigkeit durchgeführt. Um den individuellen Anforderungen bei der Umsetzung unserer Leistungen entsprechen zu können, ist die Abweichung von einrichtungs- und ausstattungsbestimmende DIN Normen in Einzelfällen angezeigt und notwendig. Dies betrifft nicht sicherheitsrelevante DIN VDE Richtlinien. Soll eine vom Verband der Versicherer anerkannte Anlage errichtet und instandgesetzt werden, ist hinsichtlich des damit verbundenen Standards eine ausdrückliche Vereinbarung notwendig.

§ 3 Preise, Zahlungsmodalitäten und Abschläge
Die Pauschalpreise und Zeiten werden anhand der Richtwerttabelle der Elektroinnung  kalkuliert.  

Werden bei Sanierungen Leitungen unter dem Putz verlegt, fallen anschließend regelmäßig Maler- und gegebenenfalls Maurerarbeiten an, die nicht von uns geschuldet werden.

Auftragsänderungen aufgrund baulicher Notwendigkeit oder aufgrund besonderer Erschwernis in der Ausführung, sowie Wartezeiten oder Ausfallzeiten aufgrund von Abbrucharbeiten, die nicht in unseren Verantwortungsbereich fallen, werden gemäß des jeweils aktuellen Stundenverrechnungssatzes nach Aufwand abgerechnet.

Ist der Einsatz von Arbeitsbühnen/mobilen Steigern erforderlich, so sind deren Kosten grundsätzlich nicht in unseren Angeboten enthalten, es sei denn, die Kosten werden ausdrücklich benannt.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.

Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 4 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Leistungszeit
Der Beginn der von uns angegebenen Termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, die freie Zugänglichkeit des Leistungsortes zu ermöglichen und die vereinbarten Vorleistungen rechtzeitig vor Leistungsbeginn zu erbringen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % der zu liefernden Gegenstände, maximal jedoch nicht mehr als 15 % der zu liefernden Gegenstände.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung
Wird der Gegenstand auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen unseres Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Gegenstand zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Gegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung des Gegenstandes im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung des Gegenstandes tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Gegenstandes durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an dem umgebildeten Gegenstand fort. Sofern der Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Gegenstände zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass der Gegenstand des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung und/oder Leistung bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei der Lieferung von gebrauchten Gegenständen wird die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen.

Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, Bauwerke und Sachen für Bauwerke,
§ 445 b BGB, Rückgriffsanspruch, und § 634a Absatz 1 BGB, Baumängel, längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung des Gegenstandes ist unsere Zustimmung einzuholen.

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt unsere Leistung einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir den Gegenstand, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil unsere Leistung/von uns gelieferter Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 9 Kündigung
Falls der Besteller kündigt oder wir den Vertrag kündigen, hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Materialien zu bezahlen.

§ 10 Anwendbares Recht, salvatorische Klausel und Gerichtsstand
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

Anhang 1:  
Anmerkungen
Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gemäß § 310 Absatz 1 BGB nicht für AGB gelten, die gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß
§ 307 Absatz 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.
Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 BGB ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel.

Transparenzgebot
Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

Gewährleistungsfristen
Bei Kauf- und Werkverträgen beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

Bewegliche Sachen außer Baumaterialien:

Neu Besteller ist Verbraucher Zwei Jahre
  Besteller ist Unternehmer Ein Jahr
     
Gebraucht Besteller ist Verbraucher Ein Jahr
  Besteller ist Unternehmer Keine

 

Baumaterialien (sofern eingebaut):

Neu   Fünf Jahre
     
Gebraucht Besteller ist Verbraucher Ein Jahr
  Besteller ist Unternehmer Keine

 

Unbebaute Grundstücke:

Bauwerke    
Neubau   Fünf Jahre
Altbau   Keine

 

Mängelanzeigepflicht
Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung
Wir haben gemäß § 439 Absatz 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

Mängelhaftung
Wir haben die Aus- und Einbaukosten zu übernehmen. Die gesetzliche Vorschrift zur Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB bestimmt, dass wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet sind, dem Besteller die notwendigen Aufwendungen für den Aus- und Einbau oder die Anbringung der mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Besteller die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. Gemäß § 445a BGB können wir darüber hinaus unseren Lieferanten in Regress nehmen. Wir haften aber nur dann, wenn der Besteller gutgläubig war. Die Rechte des Bestellers sind mithin ausgeschlossen, wenn er im Zeitpunkt des Einbaus den Mangel kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Beschränkung auf Nacherfüllung
Der Besteller kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Besteller – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

Haftungsbeschränkungen
Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

Höhe der Verzugszinsen
Ab Beginn des Verzugs schuldet der Besteller uns zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Vertrag ein Verbraucher beteiligt, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Verträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 8 % über dem Basiszinssatz erhöht.

Aktuelle Basiszinssätze Basiszinssatz nach § 247 BGB | Deutsche Bundesbank

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